Informationen für Gruppensicherheitsvertreter*innen (GSV)
Als Mitarbeitende unterstützen Sie Ihre*n Arbeitgeber*in in der Durchführung der Unfallverhütungs- und der Gesundheitsschutzvorschriften.
Sie befolgen die anerkannten Sicherheitsregeln und die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und melden M?ngel, die den Gesundheitsschutz respektive die Arbeitssicherheit beeintr?chtigen.
Als Gruppensicherheitsvertreter*in (GSV) unterstützen Sie Ihre/n Vorgesetzte*n bei der Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsvorgaben in Ihrer Forschungsgruppe und koordinieren die erforderlichen Massnahmen. Ausserdem sind Sie sind Sie Anlaufstelle für die anderen Gruppenmitglieder bei Fragen zur Arbeitssicherheit, sowie Ansprechperson der Abteilung SGU.
Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen, welche zudem im Download Pflichtenheft (PDF, 229 KB) zusammengefasst sind.
Arbeitssicherheit
Ziel der Arbeitssicherheit ist es, Verletzungen, Unf?lle und Erkrankungen an der ETH zu vermeiden. Sei es im Labor, in der Werkstatt, w?hrend Studierendenpraktika und Exkursionen, im Betriebsraum oder im Büro: Arbeitssicherheit ist immer Teamarbeit, d.h. Vorgesetzte, Mitarbeitende, Dozierende, Studierende, Lernende und SGU arbeiten hier eng zusammen.
Als GSV übernehmen Sie hierbei u.a. folgende Aufgaben:
- Sicherheitsbestimmungen der ETH Zürich sowie der Gruppe mit Unterstützung des/der Vorgesetzten durchsetzen
- Meldung von relevanten Vorf?llen und Ereignissen, sowie von Sicherheitsm?ngeln an SGU, um gemeinsam das weitere Vorgehen und Massnahmen zu definieren
- Instruktion neuer Mitglieder in der Gruppe (Laborregeln, Vorgehen im Notfall, etc.) sowie Ausbildung der Gruppenmitglieder an Sicherheits-relevanten Anlagen und Einrichtungen
- Ansprechperson bei internen und externen Begehungen und Audits
- Mitwirkung bei der Abwicklung von Sachsch?den
Abh?ngig von Ihrem Arbeitsfeld k?nnen für Sie verschiedene Aspekte der Arbeitssicherheit relevant sein. Informieren Sie sich hier zu den verschiedenen Themen:
Gem?ss Artikel 8 der Verordnung über die Verhütung von Unf?llen und Berufskrankheiten (VUV) darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmenden übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Zudem muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmenden überwachen lassen, falls dieser eine gef?hrliche Arbeit allein ausführt. Grundsatz: Alleinarbeit ist nicht zul?ssig, wenn die Arbeit zu einer Verletzung führen kann, welche die sofortige Hilfe einer zweiten Person n?tig macht. Dies trifft insbesondere in folgenden F?llen zu (Liste nicht abschliessend):
Arbeiten, bei denen eine st?ndige ?berwachung durch eine zweite Person vorgeschrieben ist (unabh?ngig von der Tageszeit):
- Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Installationen
- Arbeiten an fliessenden Gew?ssern
- Arbeiten in w?rmetechnischen Anlagen, Hochkaminen und Verbindungskan?len
- Arbeiten in Beh?ltern und engen R?umen
- Arbeiten in Sch?chten, Rohrleitungen, Gruben und Kan?len
- Beim Einsteigen und arbeiten in Silos
- Arbeiten in Untertagbauten, in Erdgas führenden Gesteinsschichten
- Arbeiten mit Strahlenquellen ausserhalb von Bestrahlungsr?umen
- Arbeiten unter Druckluft und unter Atemschutz
- Rückbau- oder Abbrucharbeiten
- Arbeiten am h?ngenden Seil
- Arbeiten mit Anseilschutz (Auffangsystem)
- Waldarbeiten mit besonderen Gefahren z.B. Motors?gearbeiten, Arbeiten in steilem Gel?nde, Holzrücken, Besteigen von B?umen
- Arbeiten auf Bahngleisen
- Arbeiten auf Strommasten
Arbeiten, die nur in Sicht- und Rufweite zu anderen Personen ausgeführt werden dürfen (unabh?ngig von der Tageszeit):
- Arbeiten an technischen Systemen im Sonderbetrieb, z. B. Einrichten, Beheben von St?rungen, Instandhaltungsarbeiten
- Arbeiten im Bereich von gew?hnlich unzug?nglichen und ungesicherten Gefahrenstellen
- Arbeiten mit der Gefahr, von drehenden Teilen und Werkzeugen erfasst zu werden
- Arbeiten mit Chemikalien oder Labor-Glasger?ten
- Klettern h?her als 3 m
Anforderungen an allein arbeitende Personen: Sie müssen
- psychisch und intellektuell (Gefahrenbewusstsein!) für Aleinarbeit geeignet sein.
- k?rperlich für Alleinarbeit geeignet sein
- vollj?hrig sein
An der ETH Zürich gibt es an verschiedenen Arbeitspl?tzen die M?glichkeiten zum Kontakt mit Gefahrenquellen. Da ausserhalb der normalen Arbeitszeiten nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass sich eine zweite Person in Sicht- resp. Rufweite aufh?lt, sind die Voraussetzungen für Alleinarbeitspl?tze sinngem?ss einzuhalten. Das heisst ohne Anwesenheit einer anderen Person oder einer geeigneten Alarmierungsm?glichkeit dürfen prinzipiell keine Arbeiten mit h?herem Gef?hrdungspotential durchgeführt werden, die gem?ss obenstehender Zusammenstellung verboten sind. Routinearbeiten deren genauer Ablauf bekannt ist oder Arbeitsabl?ufe mit Gefahrstoffen oder mit Ger?ten, bei denen durch entsprechende technische oder bauliche Massnahmen eine Personenverletzung verhindert wird, dürfen auch alleine durchgeführt werden. Deshalb sind die entsprechenden Richtlinien übergreifend oder sogar arbeitsplatzspezifisch schriftlich festzulegen. Um die Notwendigkeit einer Alleinarbeit-?berwachung zu beurteilen und um das geeignete System hierfür festzulegen, kontaktieren Sie bitte
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Es gilt der Grundsatz, dass bei m?glichen Absturzh?hen von mehr als zwei Metern Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bereits eine Leiter, die Ihnen erlaubt, auf über zwei Meter hinaufzusteigen, macht Sie zu einem H?henarbeiter*innen.
Wann immer m?glich werden zur Absturzsicherung kollektive Schutzmassnahmen eingesetzt, das sind beispielsweise Gerüste, Gel?nder, Hubarbeitsbühnen und Auffangnetze. Bei Reparatur-, Montage- oder Unterhaltsarbeiten ist es nicht immer m?glich, diese Einrichtungen zu installieren. In diesen F?llen muss pers?nliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden.
Arbeiten mit Anseilschutz f?llt unter ?Arbeiten mit besonderen Gefahren?. PSAgA darf nur von nachweislich geschulten und trainierten Personen verwendet werden. Die Ausbildung muss mindestens einen Tag umfassen. Arbeiten in der H?he dürfen nie alleine ausgeführt werden.
Die wichtigsten Aufgaben und Verantwortungen beim Arbeiten in der H?he für ETH-Mitarbeitende sind die sog. ?8 Lebenswichtigen Regeln? der SUVA:
- Sie verwenden den Anseilschutz nur, wenn technisch keine kollektiven Schutzmassnahmen wie Auffangnetze oder ein Seitenschutz m?glich sind
- Sie arbeiten nur mit Anseilschutz, wenn sie sich dazu in der Lage fühlen und dafür ausgebildet sind
- Sie untersuchen ihre PSAgA vor und nach jedem Einsatz auf offensichtliche Sch?den
- Sie sprechen mit der vorgesetzten Person ab, welches Sicherungssystem für den Arbeitseinsatz geeignet ist und wenden Ihre PSAgA stets richtig an
- Sie sichern sich ausschliesslich an Anschlagpunkten (Ankerpunkten), die sie zusammen mit ihrer vorgesetzten Person im Voraus bestimmt haben
- Sie passen Auffanggurt und Helm dem K?rper an und sorgen dafür, dass sie optimal sitzen
- Sie benutzen ortsfeste Leitern mit Steigschutzsystemen nur, wenn Sie spezifisch dafür ausgebildet und ausgerüstet sind, und benutzen immer den zum Steigschutzsystem passenden Schlitten/L?ufer
- Sie arbeiten nie allein, wenn sie sich mit PSAgA sichern. Vor Arbeitsaufnahme sprechen Sie das Rettungskonzept mit der vorgesetzten Person und den beteiligten Kolleg*innen ab
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Der Bezug von Bet?ubungsmitteln ist in der Schweiz durch das Bet?ubungsmittelgesetz (BetmG) und die Bet?ubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV) reguliert. Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, k?nnen von der zust?ndigen kantonalen Beh?rde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs Bet?ubungsmittel anzubauen, zu beziehen, zu lagern und zu verwenden. Innerhalb der ETH Zürich ist für jede Organisationseinheit (Forschungsgruppe, Plattform, etc.) eine separate Bewilligung notwendig. Die Organisationseinheiten benennen eine für die kontrollierten Substanzen verantwortliche Person und betrauen diese mit folgenden Aufgaben:
- Bestellung
- interne Organisation
- Aufbewahrung
- Ausgabe
- Kontrolle
Die rechtlichen Bestimmungen sind wesentlich für die Organisationseinheiten der ETH Zürich, die entsprechende Bet?ubungsmittel beziehen wollen. Sowohl diejenigen, die bereits mit Bet?ubungsmitteln arbeiten, als auch solche, die neu damit anfangen, sind aufgefordert, eine verantwortliche Person zu ernennen und die erforderliche Bewilligung einzuholen. Eine Bewilligung ist für wissenschaftliche Institute im Allgemeinen für 5 Jahre gültig und kostet 250 CHF. Diese Kosten werden von der jeweiligen Organisationseinheit getragen. Sinnvollerweise wird als verantwortliche Person die jeweilige Führungskraft der Organisationseinheit eingesetzt, da diese die Verantwortung tr?gt.
Arbeiten mit Bet?ubungsmitteln sind erst nach erteilter Bewilligung durch die Kantonale Heilmittelkontrolle erlaubt. Für das Einholen der Bewilligung ist jeweils der*die zust?ndige Professor*in bzw. Führungskraft verantwortlich. Mitarbeitende, die mit Bet?ubungsmitteln umgehen, befolgen die gesetzlichen Regelungen und die Anweisungen der zust?ndigen Person.
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Im Download Biosicherheitskonzept (PDF, 562 KB) der ETH finden Sie ausführliche Informationen zur Regelung von BSL1-, 2- und 3-T?tigkeiten an der ETH.
Sie planen Arbeiten mit gentechnisch ver?nderten Organismen (GVO), mit Pathogenen, invasiven/gebietsfremden Organismen und/oder mit Proben menschlichen Ursprungs wie Blut oder Zellkulturen?
Die genannten T?tigkeiten (BSL1 und 2) müssen gem?ss Einschliessungsverordnung (ESV) zwingend den Bundesbeh?rden gemeldet werden; ohne offizielle Meldung dürfen solche T?tigkeiten an der ETH Zürich nicht durchgeführt werden Für die Anmeldung bei der Datenbank kontaktieren Sie bitte . Ausserdem muss ein Biosicherheitsbeauftragter (BSO) bestimmt und ein .
Arbeiten mit Proben menschlichen Ursprungs (in der Regel BSL2) müssen von der ETH-Ethikkommission beurteilt werden. Für solche T?tigkeiten empfehlen wir Ihnen eine Impfung gegen Hepatitis A und B. Achtung: Aus Sicherheitsgründen ist es verboten, sein eigenes Blut zu verwenden; ebenso ist eine Probenahme von anderen Mitgliedern der gleichen Arbeitsgruppe nach M?glichkeit zu vermeiden. Am besten verwenden Sie getestetes Blut aus der Blutbank.
Für Biosicherheits-relevante Arbeiten mit Pflanzen gelten teilweise besondere Regelungen und Sicherheitsmassnahmen, die in beh?rdlichen Vollzugshilfen definiert sind. Analoge Regelungen gibt es auch für entsprechenden Arbeiten mit Tieren; hier sind zus?tzlich auch noch die Tierschutzbeauftragten der ETH beizuziehen.
Die ETH hat keine generelle Einfuhr-Bewilligung für biologisches Material. Für die meisten human-pathogenen und gentechnisch ver?nderten Substanzen ben?tigen Sie auch keine. Brauchen Sie dennoch eine Einfuhr-Bewilligung, z.B. weil der Lieferant darauf besteht, weil die Substanzen unter die Güterkontrollverordnung fallen oder nach dem Kriegsmaterialgesetz als biologische Waffe gelten, müssen Sie diese selber beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) respektive beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterin?rwesen (BLV) beantragen. Sie als Antragsteller tragen die Kosten für die Ausstellung des Dokuments. Die für den Import von Tier-pathogenen Substanzen und Material tierischen Ursprungs geltenden Bestimmungen und Formulare finden Sie auf der Website des BLV.
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Dokumente
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Inspektionen Biosicherheit Gew?chsh?user (PDF, 149 KB)
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Inspektionen Biosicherheit Labore (PDF, 135 KB)
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Inspektionen Biosicherheit Tieranlagen (PDF, 166 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille (PDF, 203 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille für Lernende (PDF, 286 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Arbeiten mit Acrylamid (PDF, 376 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Arbeiten mit Sharps (PDF, 42 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: EtBr, sicherer Umgang mit Ethidiumbromid (EtBr) (PDF, 177 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Meldung von biosicherheitsrelevanten T?tigkeiten (PDF, 256 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Verbot von Lebensmitteln in Laboren und Werkst?tten (PDF, 662 KB)
- Download vertical_align_bottom Konzept: Biosicherheitskonzept (PDF, 562 KB)
- Download vertical_align_bottom Poster: Notfa?lle im Labor – was tun? (PDF, 1.4 MB)
- Download vertical_align_bottom Vorlage: Gruppen-spezifisches Biosicherheitskonzept (ZIP, 671 KB)
Bereiche mit einer besonderen Gef?hrdung (z.B. Chemielabor, Werkstatt, Biolabor, Chemikalienschrank, Gasflaschenschrank etc.) und solche, die besondere Schutzmassnahmen erfordern (z.B. Laserschutzbrille, Schutzbrille, Geh?rschutz etc.), sind entsprechend zu kennzeichnen.
Sie ben?tigen Gefahrenaufkleber, Warnhinweise, Gebotszeichen? St?bern Sie in unserem ?.
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Sie arbeiten mit Flusss?ure, mit Nanomaterialien, mit Ethidiumbromid, mit einer akut oder chronisch giftigen Chemikalie, mit einer ?tzenden Chemikalie, einem brennbaren L?semittel oder mit einer für Sie neuen Chemikalie und haben Fragen zur sichern Handhabung, zur notwendigen .
Laborm?ntel müssen regelm?ssig gewaschen werden, aber nicht in der privaten Waschmaschine. Die ETH Zürich bietet in Zusammenarbeit mit der W?scherei Herrera einen Download Waschservice für Laborm?ntel (PDF, 182 KB) an.
Kontakt
Dokumente
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Check Laborsicherheit (PDF, 272 KB)
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Check Werkstattsicherheit (PDF, 260 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille (PDF, 203 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille für Lernende (PDF, 286 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Nachttafel für Experimente (PDF, 758 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Waschservice für Laborm?ntel (PDF, 182 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Arbeiten mit Sharps (PDF, 42 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Flusss?ure und Fluorwasserstoff (PDF, 408 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt Gasüberwachung (PDF, 158 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Laborgebinden (PDF, 83 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Pflichten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutzes - SUVA (PDF, 939 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Verbot von Lebensmitteln in Laboren und Werkst?tten (PDF, 662 KB)
- Download vertical_align_bottom Poster: Notfa?lle im Labor – was tun? (PDF, 1.4 MB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Tiefkalt verflüssigte Gase (Kryo-Gase) und Trockeneis (PDF, 117 KB)
- Download vertical_align_bottom Vorlage: Gruppen-?spezifisches Sicherheitskonzept (ZIP, 585 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Sicherer Umgang mit Nanomaterialien im Labor (PDF, 478 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Druckgasflaschen mit komprimierten und verflüssigten Gasen (PDF, 130 KB)
Sie betreiben einen Laser der Klasse 3B oder 4? Dann müssen Sie eine*n Laserschutzbeauftragte*n mit einem entsprechenden Pflichtenheft bestimmen und diesen an die Sektion Betrieblichen Umwelt- und Strahlenschutz (BUSS) melden. Die rechtlichen Anforderungen an den Laserschutz in der Schweiz finden Sie in der Suva-Broschüre externe Seite ?Achtung Laserstrahl?. Bei Fragen zur Lasersicherheit, schreiben Sie bitte ein E-Mail an , die Sektion BUSS unterstützt Sie gerne.
Kontakt
Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht und betrieben werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwender*innen und Dritter nicht oder nur geringfügig gef?hrden. Die Arbeits- und Betriebsmittel müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
Weitere Informationen: externe Seite SUVA
Kontakt
Weiterführende Informationen
externe Seite call_made Maschinensicherheit und Maschinensteuerungen (suva.ch)Dokumente
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Beschaffung von sicheren Arbeitsmitteln (PDF, 301 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Sicherheitsvorrichtungen (PDF, 325 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Additive Fertigung / 3D-Druck (PDF, 342 KB)
- Download vertical_align_bottom Verordnung: SR 819.14 Maschinenverordnung (PDF, 466 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Maschienenrichtlinie 2006/42/EG (PDF, 1.4 MB)
Sie arbeiten im Bereich Medizintechnik und entwickeln technische Ger?te zur Anwendung an Patienten, wie z.B. Infusionspumpen, Herzschrittmacher, Dialysemaschinen oder Prothesen aller Art? Wenn Sie Fragen haben, z.B. zur Produktsicherheit oder zu eingesetzten Materialien, oder falls Sie eine Beratung zu ihren Arbeitsabl?ufen wünschen, wenden Sie sich bitte an .
Kontakt
Arbeiten mit ionisierender Strahlung, z.B. mit radioaktiven Stoffen ab einer bestimmten Aktivit?t und/oder mit R?ntgenger?ten, sind bewilligungspflichtig. Ausserdem muss ein*e Strahlenschutzsachverst?ndige*r ernannt werden, die/der über eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannte Ausbildung verfügt.
Wenn Sie ein Bewilligungsgesuch stellen, eine tempor?re Forschungst?tigkeit im Ausland ausführen wollen und nur dort beruflich strahlenexponiert sind oder allgemeine Fragen zum Strahlenschutz haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Silke Kiesewetter.
Kontakt
Abt. Sicherheit, Gesundheit, Umw.
Wolfgang-Pauli-Str. 14
8093
Zürich
Schweiz
Sie sollen ein ungew?hnliches Material bearbeiten und wissen nicht, ob Sie das in Ihrer Werkstatt sicher tun k?nnen? Sie finden, dass es in Ihrer Werkstatt etwas laut und manchmal auch staubig ist? Sie haben Ihre alte Maschine nachgerüstet und wüssten gerne, ob sie jetzt der Maschinenrichtlinie genügt? Sie sollen neu Schweissarbeiten durchführen – gelten die gleichen Bestimmungen wie für L?tarbeiten? Stellen Sie sich eine dieser Fragen oder haben Sie eine andere Frage zu einem Material, zu einem Arbeitsprozess, zu technischen Massnahmen oder zur Sicherheit in Ihrer Werkstatt, dann wenden Sie sich bitte an .
Weitere Informationen: Werkstattplattform
Kontakt
Dokumente
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Check Laborsicherheit (PDF, 272 KB)
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Check Werkstattsicherheit (PDF, 260 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille (PDF, 203 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille für Lernende (PDF, 286 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Waschservice für Laborm?ntel (PDF, 182 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Arbeiten mit Sharps (PDF, 42 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt Gasüberwachung (PDF, 158 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Laborgebinden (PDF, 83 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Pflichten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutzes - SUVA (PDF, 939 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Verbot von Lebensmitteln in Laboren und Werkst?tten (PDF, 662 KB)
- Download vertical_align_bottom Poster: Notfa?lle im Labor – was tun? (PDF, 1.4 MB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Tiefkalt verflüssigte Gase (Kryo-Gase) und Trockeneis (PDF, 117 KB)
- Download vertical_align_bottom Vorlage: Gruppen-?spezifisches Sicherheitskonzept (ZIP, 585 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Sicherer Umgang mit Nanomaterialien im Labor (PDF, 478 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Druckgasflaschen mit komprimierten und verflüssigten Gasen (PDF, 130 KB)
Betrieblicher Umweltschutz
Zu den Aufgaben des Betrieblichen Umweltschutzes geh?rt die Umsetzung des Umweltrechts, insbesondere in Bezug auf Gew?sserschutz, Luftreinhaltung und Sonderabfallvermeidung/-entsorgung. Die Bereiche Industrie-/Chemieabwasser, Prozess-/Chemieabluft, Sonderabfall, Lagerung gef?hrlicher Stoffe, L?schwasserrückhaltung und Güterumschlagplatzabsicherung geh?ren dabei zu den Kernaufgaben. Der Betriebliche Umweltschutz unterliegt zahlreichen gesetzlichen Vorgaben. Wichtige rechtliche Grundlagen sind: Umweltschutzgesetz, St?rfallverordnung, Gew?sserschutzgesetz, Luftreinhalteverordnung, Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abf?llen (VVEA) und Verordnung über den Verkehr mit Abf?llen (VeVa). Inhaltlich bedeutet dies z.B., dass Sonderabf?lle auf ein Minimum reduziert und die Menge radioaktiver Abf?lle geringgehalten werden sollen oder dass grunds?tzlich keine Chemikalien via Abwasser oder Abluft in die Umwelt gelangen sollen. Dazu tragen alle ETH-Angeh?rigen ? konkret Professoren*innen, Werkstattleitende, Institutsleitende, Abteilungsleitende, Stabsleitende, Mitarbeitende, Lernende und Studierende ? ihren Teil bei.
Kontakt
Die ETH betreibt für Laborgeb?ude an mehreren Stellen Neutralisationsanlagen (NEA), die regelm?ssig auf abwasserrelevante Stoffe untersucht werden. Die Ausgüsse der Labor- und Werkstattr?ume sind an das Chemieabwassernetz der ETH angeschlossen. Am Ende des Netzes wird das Abwasser in einer NEA mittels Beimischung von S?uren und Laugen auf einen neutralen pH-Wert eingestellt. Im Chemieabwasser enthaltenen Stoffe werden nicht abgebaut oder herausgefiltert. Ist das Chemieabwasser belastet, wird es mit all seinen chemischen Inhaltsstoffen in die ?ffentliche Kanalisation zur kommunalen Abwasserreinigungsanlage (ARA) eingeleitet. Je nach Zusammensetzung kann dies zu St?rungen auf der ARA führen und/oder letztlich ein Gew?sser belasten.
An der ETH ist es verboten, nicht mehr ben?tigte Chemikalien/Gefahrstoffe sowie Chemikalienabf?lle aus Labor- und Werkstattr?umen (auch Kleinstmengen) über die Ausgüsse zu entsorgen. Auch ein vorg?ngiges Verdünnen oder Vermischen von Substanzen erlaubt kein Entsorgen über den Ausguss. Chemikalienabf?lle müssen einer Sonderabfallentsorgungsstelle der ETH übergeben werden, damit sie gesetzeskonform entsorgt werden k?nnen.
Kontakt
Der Umgang mit Sonderabfall ist in der Download Entsorgungsrichtlinie der ETH (PDF, 304 KB) geregelt. Diese gilt für alle Bereiche der ETH – exklusive der Mensen – und regelt die Stoffflüsse sowie die Zust?ndigkeiten aller mit der Entsorgung beauftragten Stellen. Ziel ist der schonende Umgang mit Ressourcen und die Abfallreduktion.
Sonderabf?lle sind diejenigen Abf?lle, deren umweltvertr?gliche Entsorgung aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordern. Dazu geh?ren beispielsweise Farben, Lacke, Klebstoffe, S?uren, Laugen, L?sungsmittel, Medikamente, Quecksilber, -thermometer, Chemikalien, Javel-Wasser, Spraydosen, Druckgaspatronen, Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und Sch?dlingsbek?mpfungsmittel. Sonderabf?lle sind getrennt zu sammeln und zu entsorgen. Eine Entsorgung über Baustellenmulden oder mit dem Kehricht ist verboten.
Kontakt
Dokumente
- Download vertical_align_bottom Formular: Beratungsanfrage Sonderabfallentsorgung (PDF, 155 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Besch?digter Lithium-Ionen-Akkumulator (PDF, 211 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Entsorgung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren (PDF, 143 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Entsorgung von Sonderabf?llen - Grundlagen (PDF, 658 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Entsorgungsrichtlinie (PDF, 304 KB)