Disziplinarwesen
Ein Disziplinarverfahren an der ETH Zürich richtet sich nach der Disziplinarverordnung, in der m?gliche Disziplinarverst?sse, Disziplinarmassnahmen, Verfahrensschritte und Zust?ndigkeiten festgelegt sind.
Für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens sind die Zentralen Organe zust?ndig.
- Mitführen oder Verwenden unerlaubter Hilfsmittel in einer Prüfung
- Plagiat: Einreichen einer schriftlichen Arbeit oder einer L?sung, die nicht selbst verfasst wurde oder in der fremde Erkenntnisse als eigene ausgegeben werden (weitere Informationen zum Plagiat: Wissenschaftliches Schreiben)
- St?ren von Veranstaltungen
- Bedrohungen, Bel?stigungen, N?tigungen oder Ehrverletzungen von Angeh?rigen der ETH Zürich
- F?lschen oder Verf?lschen von Dokumenten der ETH Zürich
- Beihilfe oder Anstiftung zu einem Disziplinarverstoss
Disziplinarverst?sse bei Leistungskontrollen
- Wenn Dozierende w?hrend einer Prüfung ein m?gliches unredliches Handeln feststellen, dann sprechen sie die betroffene Person darauf an. Hat die betroffene Person ein unerlaubtes Hilfsmittel dabei, ziehen die Dozierenden das unerlaubte Hilfsmittel ein. Die betroffene Person darf die Prüfung jedoch zu Ende schreiben.
- Im Anschluss melden die Dozierenden den Disziplinarfall im Zusammenhang mit Prüfungsereignissen mittels Online-Formular Unredliches Handeln.
Andere Disziplinarverst?sse
Alle anderen Formen von Disziplinarverst?ssen werden via gemeldet.
- Nach der Meldung des Disziplinarverstosses prüft die Untersuchungsperson die Meldung und kl?rt den Sachverhalt ab. Es ist wichtig, dass Dozierende in diesem Stadium keine weiteren Schritte unternehmen (keine Massnahmen treffen, keine Gespr?che mit den Studierenden über das Disziplinarverfahren führen usw.), damit die rechtsstaatlichen Verfahrensgrunds?tze eingehalten werden k?nnen.
- Die Untersuchungsperson beantragt bei der Rektorin/bei dem Rektor die Er?ffnung oder die Nichtanhandnahme des Disziplinarverfahrens.
- Falls ein Disziplinarverfahren er?ffnet wird, wird die betroffene Person umgehend darüber informiert.
- Die betroffene Person kann sich schriftlich oder mündlich zum Vorwurf ?ussern (rechtliches Geh?r).
- Falls ein Verstoss gegen die Disziplinarverordnung festgestellt wird, so wird – je nach Schwere des Verstosses – eine Disziplinarmassnahme verfügt.
- Verfügungen k?nnen bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden.