Zeitlimite für Veranstaltungen und Verbot von Apéros in Innenräumen
Veranstaltungen an der ETH dürfen grunds?tzlich maximal noch 1 ? Stunden dauern und Apéros dürfen nur in Gastrobetrieben oder im Freien stattfinden.
Nach der Ankündigung, dass Veranstaltungen an der ETH ab dem 31. August grunds?tzlich wieder m?glich sind, wurde die Bewilligungsstelle mit Anfragen überrannt. Um trotz der eingeschr?nkten Raumkapazit?ten m?glichst viele Veranstaltungen zu erm?glichen, hat der Krisenstab entschieden, die Dauer von Veranstaltungen zu beschr?nken.
Veranstaltungen auf 1 ? Stunden beschr?nkt
Ab sofort werden grunds?tzlich nur Veranstaltungen bewilligt, die h?chstens 1 ? Stunden dauern. Danach müssen die R?ume mindestens 15 Minuten gelüftet werden, bevor sie für eine weitere Veranstaltung bereit sind. Diese Regelung ist im Einklang mit dem allgemeinen Raumbenutzungsreglement, das auch Sitzungszimmer betrifft. Voraussetzung für eine Bewilligung ist nach wie vor das Vorliegen eines Schutzkonzepts.
Verbot von Apéros in Innenr?umen
Beim Einholen der Bewilligung müssen Veranstalter aber eine weitere Neuerung beachten: Ab sofort und bis auf weiteres ist die Verpflegung in den ?ffentlich zug?nglichen Fl?chen verboten. Davon betroffen sind beispielsweise Apéros, Kaffeepausen und Stehlunches in Foyers vor den Veranstaltungsr?umen.
?Wir sind uns in der Taskforce bewusst, dass dieses Apéroverbot eine einschneidende Massnahme ist?, sagt deren Leiter Vizepr?sident Ueli Weidmann, ?doch sie dr?ngte sich auf, weil in den Innenr?umen der ETH seit dem 24. August eine Maskentragpflicht gilt?. Zudem seien die Fl?chen vor allem w?hrend des Semesters stark begangen, der Mindestabstand k?nne so nicht eingehalten werden. ?Um keine falschen Erwartungen zu wecken, haben wir uns im Sinne einer ehrlichen Kommunikation für dieses generelle Verbot entschieden?, sagt Weidmann.
Bewilligungen k?nnen einzig für Apéros oder Lunches in Gastrobetrieben wie dem Dozentenfoyer oder dem Polysnack sowie im Freien erteilt werden. In den Gastrobetrieben kommen die Schutzkonzepte der jeweiligen Betreiber zur Anwendung. Voraussetzung für eine Verpflegung im Freien ist, dass der Veranstalter in seinem Schutzkonzept zeigen kann, dass der Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird.