Leitplanken für eine gute Zusammenarbeit im Doktorat
Wer ab diesem Herbst ein Doktoratsstudium an der ETH beginnt, tut dies unter neuen Regeln. Nach zwei grossen Vernehmlassungsrunden hat die Schulleitung die neue Doktoratsverordnung am 26. Januar verabschiedet. Sie bringt unter anderem die obligatorische Zweitbetreuung und pr?zisere Regeln für die Zusammenarbeit zwischen Professorin oder Professor und den Doktorierenden.
Einen Artikel der neuen Doktoratsverordnung k?nnte Antonio Togni, Professor für Anorganische Chemie und Prorektor für das Doktorat, vermutlich im Schlaf aufsagen: Es ist der Sechsundzwanzigste, jener, der die Zweitbetreuung von Doktorierenden regelt.
Das Thema gab bereits zu reden, als die Schulleitung im Sommer 2019 das Massnahmenpapier zur Revision der Doktoratsverordnung pr?sentierte. Die Debatten dazu pr?gten die zwei grossen Vernehmlassungsrunden bei den 365体育直播_365体育投注-竞猜网投n und Hochschulgruppen. Und selbst die allerletzten Justierungen betreffen diesen Artikel.
Genauere Regeln für die Betreuung
Diese gr?sste Neuerung im Doktorat stellt sicher, dass die Doktorierenden intensiver und besser betreut werden und pers?nliche Abh?ngigkeiten verringert werden, weil die Betreuung auf mehrere K?pfe verteilt wird. Kritische Stimmen befürchteten eine ?berregulierung der Zusammenarbeit zwischen Doktorierenden und Professorinnen und Professoren und den Verlust von Autonomie. Ein oft geh?rter Einwand lautete, dass einzelne ?ffentlich gewordene F?lle schlechter Betreuung kompliziertere Regeln für all jene bringen würden, die seit langem eine gute Kultur und Zusammenarbeit pflegten.
Togni entgegnet: ?Es ging bei der Arbeit am Doktorat nicht nur um die negativen Einzelf?lle, sondern um ein neues Verst?ndnis der Zusammenarbeit im Doktorat. Die Auseinandersetzung mit dem Thema war notwendig und gut. Die Arbeit der Doktorierenden tr?gt viel zum Forschungserfolg der ETH bei. Sie verdient unsere Aufmerksamkeit.?
Nach neuem Reglement muss für alle Doktorierenden eine Zweitbetreuerin oder ein Zweitbetreuer bestimmt werden. Der Verordnungstext dazu lautet: ?Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit bestimmt im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden eine fachlich ausgewiesene Person, die den Doktoranden oder die Doktorandin zus?tzlich fachlich begleitet und unterstützt. Diese Person muss sp?testens bei Einreichung des Doktoratsplans bestimmt sein?.
Im Grundsatz stand die Zweitbetreuung nicht zur Diskussion. Intensiv diskutiert wurden aber die Rollen und Kompetenzen. Im ersten Entwurf der Verordnung sollte der Korreferent, der das Gutachten erstellt, die Doktorierenden zus?tzlich betreuen. Die Diskussionen in der Vernehmlassung führten aber dazu, die Rollen zu trennen. Das Gutachten erstellt neu ein sogenannter Ko-Examinator, der erst bei der Anmeldung zur Doktorprüfung bestimmt wird. Togni sagt: ?Indem wir die Rolle des Ko-Examinators von der Betreuung entkoppeln, bekommt die Betreuung mehr Gewicht. Die Unabh?ngigkeit der zweitbetreuenden Person ist gr?sser, wenn sie nicht per Definition auch als Prüferin feststeht.?
Zwar kann die zweitbetreuende Person am Schluss auch als Ko-Examinatorin walten, weil dieser Entscheid aber erst am Schluss und im Einvernehmen der Doktorierenden f?llt, bleibt ihre Unabh?ngigkeit gewahrt.
Neu steht allen Doktorierenden auf Wunsch sogar eine dritte Betreuungsperson zu, die eher die Rolle eines Mentors einnehmen kann. Diese dritte Betreuungsperson obligatorisch zu machen, stand Anfangs ebenfalls zur Diskussion, wurde aber in der Vernehmlassung verworfen.
Doktoratsplan definiert Mitarbeit in Gruppe
Grosse ?nderungen gibt es zudem bei der Zulassung zum Doktorat und der Planung der Zusammenarbeit: Neu müssen alle Kandidatinnen und Kandidaten zusammen mit ihren Betreuern einen Doktoratsplan erarbeiten, der neben dem Forschungsvorhaben auch ihre Mitarbeit in der Lehre und der Forschungsgruppe definiert. Danach absolvieren sie ein Eignungskolloquium, in dem sie ihr Forschungsvorhaben vorstellen und verteidigen. Neu entscheidet eine dreik?pfige Eignungskommission über die definitive Zulassung.
Einmal zugelassen, berichten die Doktorierenden j?hrlich über den Fortschritt ihrer Forschung. Der Leiter oder die Leiterin ist ihrerseits verpflichtet, j?hrlich ein Standortgespr?ch zu führen, in welchem es nicht nur um die Forschung, sondern auch um die Zusammenarbeit in der Gruppe und um die Entwicklung der Doktorierenden geht. Genauer geregelt sind neu auch die Eskalationsstufen bei Meinungsverschiedenheiten und der Wechsel des Leiters oder der Leiterin der Doktorarbeit.
Togni sagt, die neuen Regeln sollen an der Hochschule eine Zusammenarbeit auf Augenh?he verankern. Dabei darf die Betreuung nicht zu kurz kommen, denn letztlich sind Doktorierende immer auch Studierende, die einen Lernprozess durchlaufen. ?Wir sind überzeugt, dass bei der Mehrheit der Forschungsgruppen viele der neuen Regeln eigentlich schon gelebt werden, weil sie eine gute Kultur pflegen.? Was Doktorierende und Professorinnen und Professoren von einem Doktorat erwarten, habe sich in den vergangenen zehn- bis zwanzig Jahren aber stark ver?ndert, zudem ist die ETH erheblich gewachsen. ?Die alte Doktoratsverordnung wurde der neuen Realit?t einfach nicht mehr gerecht. Es brauchte neue und in einigen Punkten genauere Regeln?.
Zwei grosse Vernehmlassungsrunden
Erarbeitet hat die Kerngruppe des Rektorates die neue Verordnung im Austausch mit einer erweiterten Gruppe mit Professorinnen und Professoren aus verschiedenen 365体育直播_365体育投注-竞猜网投n, mit Vertreterinnen der AVETH, von Human Resources und der Rechtsabteilung.
In zwei grossen Vernehmlassungsrunden holte das Rektorat zudem Rückmeldungen von allen 365体育直播_365体育投注-竞猜网投n und der Hochschulgruppen ein, einmal im Sommer 2019 zum Massnahmenplan und ein zweites Mal im Herbst 2020 zum Verordnungsentwurf. Zus?tzlich zur Verordnung gab das Rektorat auch die Ausführungsbestimmungen in die Vernehmlassung.
Freiheiten in der Umsetzung
Christoph Niedermann vom Stab der Rektorin sagt: ?Wir haben von Anfang an grossen Wert gelegt auf ausführliche und transparente Diskussionen zu dem Thema. Die Reaktionen in den Vernehmlassungen haben gezeigt, dass das sinnvoll und notwendig war. Viele Rückmeldungen betrafen die konkrete Umsetzung und Ausgestaltung der neuen Regeln. Die Verordnung l?sst als Folge bewusst Raum dafür.?
Die 365体育直播_365体育投注-竞猜网投 k?nnen beispielsweise selber festlegen, ob die zus?tzliche Betreuungsperson aus der Professorenschaft oder dem Mittelbau kommen soll. Auch bei der Ausgestaltung des Eignungskolloquiums und den Modalit?ten der Doktorprüfungen haben sie Gestaltungsspielraum.
Im Herbst in Kraft
Die Schulleitung hat die Verordnung am 26. Januar verabschiedet. Nun durchl?uft sie die ?mterkonsultation in Bern. Ist diese abgeschlossen und der Wortlaut final, tritt sie voraussichtlich am ersten Oktober in Kraft.