Videoüberwachung
Auskunftspflicht
Am 01.09.2023 trat das revidierte Datenschutzgesetz in Kraft und wurde stark an die Bestimmungen der EU angepasst. Im Wesentlichen erh?lt der Schutz von Personendaten mehr Gewicht und ist daher st?rker zu beachten. Selbstverst?ndlich gelten die Anpassungen auch für die ETH Zürich. – Datenschutz meint immer den Schutz von Personendaten und nicht von Sachdaten. Personendaten sind aber auch z. B. IP-Adressen, Telefonnummern, Kontrollschilder sowie auch pseudonymisierte Daten.
Bei jeder geplanten Datenbeschaffung oder -bearbeitung müssen die Verantwortlichen die betroffenen Personen im Vorfeld angemessen informieren. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person beschafft werden.
Gem?ss externe Seite Art. 19 (Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten) des Datenschutzgesetzes ist die ETH-Zürich verpflichtet dies transparent offen zu legen, was mit der Verwendung der neuen Hinweistafeln geschieht.
Im Bundesgesetz über die Eidgen?ssischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
externe Seite Art. 36i wird die Videoüberwachung an der ETH-Zürich geregelt.
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