Die Übergangsregelung für die ETH tritt in Kraft

Die überraschende Ablehnung des ETH-Gesetzes 1969 hatte zur Folge, dass ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss, die sogenannte ?bergangsregelung, eingesetzt wurde, um die entstandene Gesetzeslücke zu schliessen. Dieser Bundesbeschluss über die eidgen?ssischen Technischen Hochschulen wurde am 1. Oktober 1970 in Kraft gesetzt.

Das ETH-Gesetz von 1854 blieb insofern in Kraft, als dass seine Vorschriften nur soweit aufgehoben waren, als sie in Widerspruch zur ?bergangsregelung standen. Die ?bergangsregelung sah vor, die Leitungsstruktur des Hochschulbereiches weitgehend aus dem verworfenen Gesetz zu übernehmen. Die Oberleitungs- und Koordinationsbeh?rde trug weiterhin die Bezeichnung ?Schweizerischer Schulrat? und setzte sich fortan aus dem Pr?sidenten, zwei Vizepr?sidenten sowie maximal acht nebenamtlichen Mitgliedern zusammen. Die unmittelbare Leitung und Verwaltung jeder Hochschule oblag je einem Vizepr?sidenten, der bald schon als ?Pr?sident der ETH? bezeichnet wurde. Weiter definierte die ?bergangsregelung die beiden ETH in Zürich und Lausanne sowie die vier weiterhin bestehenden Annexanstalten als Bereich der Eidgen?ssischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich).

Das ETH-Gesetz von 1854 war zu sehr auf die Lehre zugeschnitten. Ebenso wichtige Auftr?ge wie das Betreiben eigener wissenschaftlicher Forschung und Erbringen von wissenschaftlichen Dienstleistungen wurden sodann offiziell in die ?bergangsregelung von 1970 aufgenommen.

Nach Inkraftsetzung der ?bergangsregelung stand auch den Bediensteten beider ETH ein gewisses Mitspracherecht zu. Gem?ss dem Beamtengesetz k?nnen für einzelne Verwaltungen, Betriebe und Anstalten nun auch Personalausschüsse gebildet werden, um die Zusammenarbeit zwischen leitenden Stellen und Personal zu f?rdern.  

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