Abzüge vom Lohn
Die nachfolgenden Angaben zu Abzügen und Beitragss?tze gelten per 1. Januar 2024.
Die Beitr?ge an die AHV / IV / EO / ALV werden von der ETH als Arbeitgeberin (AG) und von Ihnen als Arbeitnehmer/in (AN) parit?tisch geleistet.
Alle Erwerbst?tigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig. Wer beispielsweise am 15. August 2023 17 Jahre alt wurde und erwerbst?tig ist, muss ab dem 1. Januar 2024 Lohnbeitr?ge bezahlen.
Alle Mitarbeitenden der ETH Zürich mit einer w?chentlichen Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert. Die Pr?mie für die Berufsunfallversicherung übernimmt die ETH Zürich als Arbeitgeberin (AG) ganz. Die Pr?mie für Nichtberufsunf?lle wird gemeinsam getragen, Sie als Arbeitnehmer:in (AN) leisten rund zwei Drittel, die ETH Zürich einen Drittel.
Wir empfehlen Ihnen für die private Deckung der Unfallrisiken den Beitritt zur kostengünstigen Kollektiv-Versicherung der ETH Zürich bei der AXA - siehe weiter unten 'Freiwillige Unfallzusatz-Versicherung bei AXA'.
Alterssparen und Risikoversicherung
Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Lohn von mindestens CHF 22’050 (Stand 2024) und einer Anstellungsdauer von mehr als 3 Monaten sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA im Beitragsprimat für das Altersparen und Risiko versichert.
Die monatlichen Beitr?ge werden an der ETH Zürich im Verh?ltnis 36:64 von den Arbeitnehmer:innen (AN) und der Arbeitgeberin (AG) getragen. Darüber hinaus k?nnen Sie freiwillig Sparbeitr?ge einzahlen, die zu h?heren Vorsorge- und Austrittsleistungen führen.
Risikoversicherung bei AHV-Jahreslohn von weniger als CHF 22'050
Befristete Anstellungsverh?ltnisse mit einem AHV-Jahreslohn von weniger als CHF 22'050 und einer Anstellungsdauer von mindestens 3 Monaten sind risikoversichert. Die Beitr?ge werden von Arbeitnehmer:innen (AN) und von der ETH als Arbeitgeberin (AG) parit?tisch geleistet. Der Beitragssatz betr?gt für beide Parteien 0.610%.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der externe Seite PUBLICA.
Ausl?ndische Mitarbeitende, welche die Niederlassungsbewilligung (C) nicht besitzen und in unselbst?ndiger Stellung erwerbst?tig sind, unterliegen der Quellensteuer. Diese wird monatlich vom Lohn abgezogen. Die Quellensteuer-Tarife sind kantonal unterschiedlich geregelt.
Nach Stellenantritt oder bei ?nderung pers?nlicher Daten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters erh?lt HR Operations eine Tarifmeldung des Steueramtes. Sollte die Tarif?nderung direkt der Professur oder dem Institut zugestellt werden, bitten wir Sie, die Meldung an HR Operations weiterzuleiten.
Bitte überprüfen Sie den Tarif auf Ihrer Lohnabrechnung und melden Sie allf?llige Unstimmigkeiten umgehend an .
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