Quellensteuer
Das Einkommen von ausl?ndischen Staatsangeh?rigen, die einen Wohnsitz in der Schweiz haben, sowie das von Grenzg?nger:innen wird ?an der Quelle? besteuert. Das bedeutet, die Steuer wird monatlich direkt vom Lohn abgezogen. Als Arbeitgeberin überweist die ETH Zürich die Steuern an die zust?ndige Steuerbeh?rde in der Schweiz.
Nicht quellensteuerpflichtig sind ausl?ndische Staatsangeh?rige mit Niederlassungsbewilligung C oder ausl?ndische Staatsangeh?rige, dessen Partnerin oder Partner über die Schweizer Staatsbürgerschaft oder über die Niederlassung C verfügt. Diese Personen werden in der gemeinsamen ordentlichen Veranlagung besteuert.
Bei der Quellensteuer handelt es sich um eine pauschale Besteuerung. Die in den Quellensteuertarifen berücksichtigten Abzüge sind grunds?tzlich abschliessend und k?nnen – ausser im Falle einer nachtr?glichen ordentlichen Veranlagung – weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person abge?ndert werden.
Die H?he des Quellensteuerabzugs ist in Tarifen geregelt. Der anwendbare Tarif richtet sich nach den pers?nlichen Verh?ltnissen der quellensteuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Auszahlung, ?berweisung, Gutschrift oder F?lligkeit der steuerbaren Leistung. ?nderungen, die eine neue Tarifeinstufung bedingen (z. B. Heirat, Scheidung, Trennung, Geburt von Kindern, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbst?tigkeit des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, Konfessionswechsel), werden bei der Quellenbesteuerung ab dem folgenden Monat seit der ?nderung entsprechend berücksichtigt. Die Tarifs?tze sind in den Kantonen unterschiedlich hoch.
Gew?hrung von Kinderabzügen
Der Kinderabzug ergibt sich aus der Anzahl minderj?hriger oder in beruflicher bzw. schulischer Erstausbildung stehender Kinder, für deren Unterhalt die Mitarbeitenden zur Hauptsache aufkommen. Die Arbeitgeberin hat bei der Tarifanwendung die Kinderabzüge unter Beachtung folgender Bedingungen zu gew?hren:
- Für minderj?hrige Kinder, die in elterlicher Sorge oder Obhut der quellensteuerpflichtigen Person sind, gem?ss Geburtsurkunde, Zulagenentscheid, Adoptivurkunde, Familienausweis. Neugeborene Kinder und Adoptivkinder sind mit Geburtsurkunde und Adoptionsunterlagen in ETHIS zu melden.
- Für vollj?hrige Kinder in Erstausbildung, für deren Unterhalt die quellensteuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt. Zus?tzlich ist ein Nachweis über die Erstausbildung zu erbringen (bspw. Immatrikulationsbest?tigung, Lehrvertrag, Zulagenentscheid).
- Bei Alleinstehenden mit Kindern muss erg?nzend nachgewiesen werden, dass das Kind im gleichen Haushalt lebt, gem?ss Ans?ssigkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde oder Niederlassungsausweis. Dabei wird davon ausgegangen, dass derjenige Elternteil, bei welchem das vollj?hrige Kind lebt, zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Kirchensteuer
Unabh?ngig vom Wohnsitz haben Mitarbeitende im Quellensteuerverfahren eine Kirchensteuer gem?ss ihrer Konfession zu entrichten. Die Kirchensteuerpflicht gilt für die drei Landeskirchen der Schweiz, respektive die Konfessionen: R?misch-?katholisch, christ-?katholisch und evangelisch-?reformiert. In den Tarifbezeichnungen wird eine Kirchenpflicht mit einem zus?tzlichen Buchstaben abgebildet:
AY Tarif A mit Kirchensteuerpflicht (Y = Yes)
AN Tarif A ohne Kirchensteuerpflicht (N = No)
Bei einem Kirchenaustritt ben?tigt die Arbeitgeberin eine offizielle Best?tigung der entsprechenden Landeskirche, damit die Kirchensteuer nicht weiter in Abzug gebracht wird.
Kontrolle monatlicher Entgeltnachweis
Alle Mitarbeitenden erhalten monatlich einen Entgeltnachweis. Der Entgeltnachweis beinhaltet die genaue Aufschlüsselung des Lohns für einen bestimmten Zeitraum und dient der Nachvollziehbarkeit über die erfolgte Zahlung. Auch wird der Quellensteuertarif angedruckt und sollte entsprechend von den Mitarbeitenden regelm?ssig überprüft werden. Sollte der Tarif nicht den pers?nlichen Verh?ltnissen entsprechen, kann das Webportal ETHIS zur Meldung der pers?nlichen Daten genutzt werden. Weitere Informationen dazu im n?chsten Abschnitt ?Informationspflicht ?nderung pers?nliche Verh?ltnisse?.
Die pers?nlichen Verh?ltnisse wirken sich direkt auf den schweizerischen Quellensteuersatz aus und beeinflussen somit die H?he der zu zahlenden Steuern. Alle quellenbesteuerten Mitarbeitenden sind deshalb verpflichtet, folgende Informationen umgehend der ETH Zürich via ETHIS mitzuteilen:
- Aufnahme oder Aufgabe einer weiteren Erwerbst?tigkeit, Einkünfte von weiteren Arbeitgebern aus Selbst?ndigkeit oder aus Nebenbesch?ftigung
- Erhalt von Ersatzeinkünften (Taggelder von Versicherer, Renten usw.) > siehe Abschnitt ?Meldepflicht weiterer Besch?ftigungen und Ersatzeinkünfte ausserhalb der ETH Zürich?
- Zivilstand / Zivilstand?nderung
- ?nderung Wohnadresse im Inland und Ausland
- Aufnahme oder Aufgabe Erwerbst?tigkeit Ehepartner / Ehepartnerin
- Erhalt Ersatzeinkünfte Ehepartner / Ehepartnerin (Arbeitslosengeld, Rente, Alimente usw.)
- Anzahl Kinder / Adoptivkinder / Geburt Kind
- Erhalt der Niederlassungsbewilligung C des Ehepartners / der Ehepartnerin
- Konfession
Aufnahme oder Aufgabe Erwerbst?tigkeit Ehepartner / Erhalt Ersatzeinkünfte Ehepartner
Sollte die Partnerin / der Partner eine Erwerbst?tigkeit aufnehmen / aufgeben oder allf?llige Ersatzeinkünfte erhalten (Arbeitslosengeld, Rente, Alimente usw.), sind Mitarbeitende verpflichtet, dies in ETHIS zu melden.
Dabei ist es unerheblich, ob die Partnerin / der Partner die Einkünfte in der Schweiz oder im Ausland erzielt. Die H?he der Einkünfte muss der Arbeitgeberin nicht gemeldet werden.
Erhalt C-?Bewilligung / Einbürgerung
Sollten Mitarbeitende oder die Partnerin / der Partner eine Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht erhalten, sollte dies umgehend via ETHIS gemeldet werden. Der Erhalt der C-?Bewilligung oder der Einbürgerung entbindet quellenbesteuerte Personen ab dem Folgemonat von der Quellensteuerpflicht. Sie werden in das ordentliche Steuerverfahren am Wohnsitz aufgenommen.
Weitere Informationen dazu finden Sie in der BDO Pr?sentation geschützte Seite Overview of the Swiss tax system auf den Seiten 13 - 14.
Gem?ss der Schweizer Quellensteuerverordnung müssen alle Einkünfte von s?mtlichen Arbeitgebern sowie Ersatzeinkünfte für die Ermittlung des Quellensteuertarifs (Satzbestimmung) bzw. des Quellensteuerabzugs angegeben und addiert werden. Bei der Festlegung des anwendbaren Tarifcodes ist es unerheblich, ob die Einkünfte in der Schweiz oder im Ausland erzielt werden.
Als Grundlage für die Berechnung gilt das externe Seite Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgen?ssischen Steuerverwaltung (ESTV).
Nebst dem Einkommen an der ETH Zürich sind folgende Einkünfte/Ersatzeinkünfte relevant:
- Einkünfte von weiteren Arbeitgebern, Einkünfte aus Selbst?ndigkeit oder aus Nebenbesch?ftigung
- Ersatzeinkünfte (z.B. Taggelder von Versicherer)
Alle quellenbesteuerten Mitarbeitenden sind deshalb von Gesetzes wegen verpflichtet, die Informationen über ihre weiteren Einkünfte ab Eintrittsdatum an der ETH Zürich laufend zu übermitteln. Das heisst, dass beispielsweise bei Personen, mit mehreren Besch?ftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern, eine Einkommenshochrechnung auf dem Gesamteinkommen zur Anwendung kommt.
Die ben?tigten Angaben sind via ETHIS zu erfassen: ETHIS > Pers?nlich > Anstellung & Lohn > Quellensteuer. Gleichzeitig sollten die bestehenden Daten sowie allf?llige Partnerdaten in ETHIS überprüft werden.
Vorgehen bei unregelm?ssigen weiteren Einkünften ausserhalb der ETH Zürich
Unregelm?ssige weitere Einkünfte sollten erst nach Erhalt der Zahlung wie folgt in ETHIS erfasst werden. Eine Hochrechnung kann auch rückwirkend erfolgen.:
- ETHIS > Pers?nlich > Anstellung & Lohn > Quellensteuer > Weitere Einkünfte
- Erfassen der Information über weitere Arbeitgeber oder bzgl. Selbst?ndigkeit
- Erfassen des Betrages im entsprechenden Auszahlungsmonat mit ?Gültig ab / Gültig bis?, z.B. für den Monat M?rz 2023 lautet die Eingabe: 01.03.2023 – 31.03.2023
Siehe weitere Informationen in der BDO Pr?sentation geschützte Seite Overview of the Swiss tax system auf den Seiten 13 - 14.
Der Quellensteuerpflicht unterliegen grunds?tzlich s?mtliche Bruttoeinkünfte aus Erwerbst?tigkeit sowie Ersatzeinkünfte. Deshalb ben?tigt die ETH Zürich als Arbeitgeberin das jeweilige Gesamtbruttoeinkommen, damit die Satzbestimmung korrekt vorgenommen werden kann.
Durch die Umrechnung auf das tats?chliche Gesamtbruttoeinkommen bzw. den effektiven Gesamtbesch?ftigungsgrad wird das satzbestimmende Einkommen ermittelt und der anwendbare Steuertarif festgelegt.
Besteuerung von mehreren Erwerbst?tigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern
Mitarbeitende sind verpflichtet, s?mtlichen Schweizer Arbeitgebern (z.B. Uni Zürich, EPFL, ASVZ etc.) bekanntzugeben, ob sie weiteren unselbst?ndigen oder selbst?ndigen Erwerbst?tigkeiten nachgehen bzw. ob sie Ersatzeinkünfte erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob die weiteren Einkünfte in der Schweiz oder im Ausland erzielt werden. Auch ist es unerheblich, ob die ausl?ndischen Einkünfte im Ausland versteuert werden.
Bei gleichzeitig mehreren Arbeitgebern in der Schweiz wird das satzbestimmende Einkommen für jedes einzelne Arbeitsverh?ltnis pro Arbeitgeberin ermittelt.
Untermonatiger Ein- / Austritt
Beginnt oder endet das Arbeitsverh?ltnis im Verlaufe eines Monats, werden die im Ein- oder Austrittsmonat erzielten Bruttoeinkünfte für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens auf 30 Kalendertage umgerechnet.
Bemessung des satzbestimmenden Einkommens mit 13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn wird im Auszahlungsmonat zu den übrigen Leistungen desselben Monats hinzugerechnet, daraus resultiert durch die h?here Satzbestimmung ein gr?sserer Quellensteuerabzug.
Stipendien- und F?rderbeitr?ge von ?ffentlichen oder privaten Institutionen, die quellenbesteuerte Mitarbeitende erhalten, sind nicht durch die ETH Zürich an der Quelle zu besteuern. Die steuerliche Qualifikation von Stipendien- und F?rderbeitr?gen sind im Einzelfall durch die zust?ndige kantonale Steuerbeh?rde zu prüfen und zu beurteilen.
Quellenbesteuerte Mitarbeitende sind deshalb verpflichtet, diese Beitr?ge ordnungsgem?ss bei der zust?ndigen Steuerbeh?rde zu deklarieren. In der Regel geschieht dies gleichzeitig mit der Anmeldung bei der zust?ndigen Wohnsitzgemeinde in der Schweiz.
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Für Stipendien- oder F?rderbeitr?ge, die bereits bei der Steuerbeh?rde der zust?ndigen Wohnsitzgemeinde deklariert wurden, besteht kein Handlungsbedarf. In der Stadt Zürich handelt es sich beispielsweise um das Formular ?Abkl?rung Steuerpflicht / Lebensunterhalt?, welches kurz nach Anmeldung für die Aufenthaltsbewilligung vom externe Seite Steueramt der Stadt Zürich verschickt wird und per Post retourniert werden muss.
- Für eine nachtr?gliche Deklaration von Stipendien-/F?rderbeitr?gen muss sich die quellenbesteuerte Person direkt bei der zust?ndigen Wohnsitzgemeinde (resp. beim Steueramt der Stadt Zürich) melden. Für die Deklaration wird eine Bescheinigung über die Leistungen ben?tigt, welche die Person durch den Stipendiengeber erh?lt.
- Sollte sich der Wohnsitz noch ausserhalb der Schweiz befinden, sind Mitarbeitende verpflichtet, den Stipendium-/F?rderbeitrag im Wohnsitzstaat zu deklarieren.
Die zust?ndige Steuerbeh?rde wird die individuelle Steuersituation prüfen und beurteilen, ob die Person von Amtes wegen unter ein ordentliches Veranlagungsverfahren f?llt oder nicht. Siehe weiterführendes ?externe Seite Informationsblatt für im Kanton Zürich quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? (Punkt 13.1).
Siehe weitere Informationen in der BDO Pr?sentation geschützte Seite Overview of the Swiss tax system auf den Seiten 15 – 18.
Quellensteuerpflichtige Personen mit Ans?ssigkeit in der Schweiz, die nicht von Amtes wegen nachtr?glich ordentlich veranlagt werden, k?nnen eine nachtr?gliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen. Ein allf?lliger Antrag für eine nachtr?gliche ordentliche Veranlagung muss bis sp?testens 31. M?rz des Folgejahres beim Steueramt des Wohnsitzkantons eingereicht werden.
Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der nachtr?glichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag gegeben, so wird in den Folgejahren von Amtes wegen eine nachtr?gliche ordentliche Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuerpflicht vorgenommen. Die Quellensteuer wird zinslos an die ordentlichen Steuern angerechnet.
Ein Antrag kann gestellt werden:
- um eine Gleichbehandlung mit Personen, die dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterstellt sind, zu erwirken oder
- um eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu beantragen oder
- um abzugsf?hige Aufwendungen, die in den Quellensteuertarifen bloss pauschal oder gar nicht eingerechnet sind, nachtr?glich steuermindernd geltend zu machen.
Es kann sich dabei insbesondere um folgende Aufwendungen handeln (Aufz?hlung nicht abschliessend, s. externe Seite Informationsblatt Kanton Zürich):
- Weiterbildung und Umschulungskosten
- Einlage in die S?ule 3a (private zus?tzliche Vorsorge)
- Einlage in die 2. S?ule (Pensionskasse)
- Drittbetreuungskosten für Kinder
- Alimentenzahlungen und Unterstützungsleistungen
- Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten
- Schuldzinsen
- Spenden
Siehe weitere Informationen in der BDO Pr?sentation geschützte Seite Overview of the Swiss tax system auf den Seiten 19 - 29.
Hat die quellensteuerpflichtige Person Wohnsitz in der Schweiz, unterliegt sie unter folgenden Bedingungen von Amtes wegen der nachtr?glichen ordentlichen Veranlagung:
- Bruttojahreseinkünfte von mindestens CHF 120‘000
- Weitere private Einkünfte, die nicht der Schweizer Quellensteuerpflicht unterliegen und die kantonalen Schwellenbetr?ge übersteigen (Ans?tze 2023 für den Kanton Zürich: Weltweites Verm?gen von mindestens CHF 80'000 für ledige Personen / CHF 160'000 für verheiratete Personen oder mit eingetragener Partnerschaft; Einkünfte von mindestens CHF 3'000 aus Wertschriftenertr?gen, Mieteinnahmen usw.), siehe externe Seite Informationsblatt Kanton Zürich
- Die obengenannten Betr?ge gelten für den Kanton Zürich, die Schwellenbetr?ge sind kantonal geregelt und sind unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich direkt bei Ihrem Wohnsitzkanton.
Personen, die nicht der ordentlichen Veranlagung unterliegen, jedoch das Bruttojahreseinkommen per 31. Dezember des Steuerjahres erreichen werden vom Steueramt aufgefordert, eine Steuererkl?rung einzureichen.
Siehe weitere Informationen in der BDO Pr?sentation geschützte Seite Overview of the Swiss tax system auf den Seiten 19–29.
Steuerliche Ans?ssigkeit, beschr?nkte und unbeschr?nkte Quellensteuerpflicht
Siehe dazu die Informationen in der BDO Pr?sentation geschützte Seite Overview of the Swiss tax system auf den Seiten 5–12.
Beamtenstatus in grenzüberschreitendem Arbeitsverh?ltnis
Siehe dazu die Informationen in der BDO Pr?sentation geschützte Seite Overview of the Swiss tax system auf den Seiten 30.
Individuelle kostenpflichtige Steuerberatung durch BDO
BDO ist eine der weltweit gr?ssten Unternehmensberatungen und bietet unter anderem die folgenden Dienstleistungen an, die in engem Zusammenhang mit den individuellen Steuern stehen:
- Erstellung von individuellen Schweizer Steuererkl?rungen
- Prüfung von M?glichkeiten zur Steueroptimierung
- Bestimmung des exakten Schweizer Steuerstatus und ?berprüfung der Steuerregeln unter Berücksichtigung des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
- ?berprüfung der Quellensteuererkl?rung
- Beratung zu grenzüberschreitenden Themen der sozialen Sicherheit
Für eine individuelle kostenpflichtige Steuerberatung kontaktieren Sie bitte direkt die Steuerspezialisten von externe Seite BDO:
Janine Bienz, Senior Tax Manager | +41 44 444 36 37 |
Dejan Milosevic | Tax Manager | +41 44 444 58 70 |
Bitte beachten Sie:
Dies ist keine ?ffentliche Informationsstelle zum Thema Steuern. Die Angaben auf dieser Seite dienen der Information von Mitarbeitenden und Studierenden der ETH Zürich und sind ohne Gew?hr. Die zugrundeliegenden Regelungen k?nnen sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben ver?ndert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die zust?ndige Beh?rde.