Belästigung
An der ETH Zürich ist sexuelle Bel?stigung verboten. Jede Person an der ETH Zürich hat einen Anspruch und ein Recht auf den Schutz ihrer pers?nlichen Grenzen.
Was ist sexuelle Bel?stigung?
Das Gleichstellungsgesetz versteht unter sexueller Bel?stigung jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das von einer Seite unerwünscht ist und das eine Person in ihrer Würde verletzt. Die Bel?stigung kann sich w?hrend der Arbeit, des Studiums oder bei Veranstaltungen ereignen. Sie kann von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ausgehen, von Studierenden, Angeh?rigen von Partnerbetrieben oder von Externen.
Sexuelle Bel?stigung ist kein Kavaliersdelikt! Sie ist nicht nur gesetzlich verboten, sondern hat weitreichende negative Auswirkungen sowohl auf die betroffenen Personen als auch auf die Institution. An der ETH Zürich werden sexuelle Bel?stigungen daher nicht toleriert und k?nnen – ungeachtet der Stellung und Funktion der bel?stigenden Person – klare personalrechtliche oder disziplinarische Konsequenzen haben.
Für die Beurteilung, ob es sich um einen harmlosen Flirt, eine sich anbahnende Beziehung unter Arbeitskolleginnen und -kollegen oder um einen Fall von sexueller Bel?stigung handelt, gibt es eine einfache Regel: Ausschlaggebend ist nicht die Absicht der bel?stigenden Person, sondern wie ihr Verhalten bei der betroffenen Person ankommt, ob diese es als erwünscht oder unerwünscht empfindet.
Sexuelle Bel?stigung kann mit Worten, Gesten oder Taten ausgeübt werden. Sie kann von Einzelpersonen oder von Gruppen ausgehen. Konkret heisst das beispielsweise:
- Unerwünschte Ann?herungen
wie scheinbar zuf?llige oder aufgedr?ngte K?rperberührungen, unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht, Nachstellen von ETH-Angeh?rigen innerhalb und ausserhalb der Hochschule etc. - Sexuelle Anspielungen
wie anzügliche oder zweideutige Bemerkungen, Witze über sexuelle Merkmale, sexuelles Verhalten oder die sexuelle Orientierung von Frauen und M?nnern etc. - Pornografisches Material
wie das Vorzeigen, Aufh?ngen oder Versenden von pornografischen Darstellungen etc. - Sexuelle ?bergriffe
wie N?tigung oder Vergewaltigung etc.
Fühlen Sie sich in Ihrem Studienumfeld bel?stigt? Sie haben das Recht, sich zu wehren.
Was k?nnen Sie konkret tun?
- Reagieren Sie rasch und setzen Sie Grenzen.
Kl?ren Sie die Situation schnellstm?glich. Machen Sie Ihrem Gegenüber klar, wie Sie eine bestimmte Handlung oder Aussage empfinden und fordern Sie, dass dieses Verhalten aufh?rt. - Halten Sie Vorkommnisse schriftlich fest.
Notieren Sie, was, wann, im Beisein von wem und unter welchen Umst?nden geschehen ist und wer allenfalls Zeuge des Vorfalls war. - Holen Sie Hilfe.
Wenn sich die Situation nicht verbessert, wenden Sie sich für eine vertrauliche Beratung über m?gliche weitere Schritte an eine der Anlaufstellen. Dort erhalten Sie auch Informationen zu m?glichen rechtlichen Schritten. Eine Kontaktaufnahme ist streng vertraulich. Es ist sichergestellt, dass Ihnen keine negativen Folgen daraus entstehen.
Die ETH Zürich legt Wert auf eine Kultur des Hinsehens. Alle Angeh?rigen sind aufgefordert, sich aktiv gegen bel?stigendes Verhalten zu engagieren.
- Zeigen Sie Zivilcourage.
Solidarisieren Sie sich mit der betroffenen Person. Fordern Sie die bel?stigende Person zum Aufh?ren auf, wenn Sie Zeuge von grenzüberschreitendem Verhalten werden. - Bieten Sie Unterstützung an.
Suchen Sie das Gespr?ch mit der bel?stigten Person und sprechen Sie das Thema explizit an. Ermutigen Sie betroffene Personen, sich an eine unserer Anlaufstellen zu wenden. Sie k?nnen sich für eine Beratung auch selber an die Fachstelle wenden. Gespr?che bei der Fachstelle werden absolut vertraulich behandelt. - Informieren Sie eine Lehrperson.
Melden Sie Ihre Beobachtung Ihrer Dozentin oder Ihrem Dozenten. Unternehmen Sie jedoch keine weitergehenden Schritte ohne Zustimmung der betroffenen Person.
Sind Sie nicht sicher, ob Ihr Verhalten von einer anderen Person als bel?stigend aufgefasst wurde? Auch dann k?nnen Sie aktiv werden:
- Reflektieren Sie Ihr Verhalten.
Würden Sie eine Ihnen nahestehende Person (z.B. Schwester, Freund) gleich behandeln? Wie k?me Ihr Verhalten dort an? Sprechen Sie eventuell mit einer anderen Person, der Sie vertrauen, über den Vorfall. - Sprechen Sie die andere Person an.
Oft gibt es Missverst?ndnisse, die in einem Gespr?ch gekl?rt werden k?nnen. Es empfiehlt sich, ein solches Gespr?ch an einem ?ffentlichen Ort, wie z.B. einer Cafeteria, abzuhalten. - Suchen Sie Unterstützung.
Die Beratungs- und Schlichtungsstelle Respekt bietet eine vertrauliche Beratung an und kann allf?llige weitere Unterstützungsangebote vermitteln.
Verschiedene Anlaufstellen beraten und unterstützen Sie dabei, eine L?sung zu finden. Sie entscheiden, welche Stelle Sie kontaktieren m?chten. Gemeinsam mit Ihnen prüft diese die weiteren Handlungsm?glichkeiten.
Die Beratungsangebote sind für Sie kostenfrei.
Die Beratung ist grunds?tzlich vertraulich und wahrt Ihre Anonymit?t gegenüber der mutmasslich verursachenden Person. Als betroffene Person bleiben Sie stets eigenverantwortlich. Weitere Schritte werden nur mit Ihrem Einverst?ndnis eingeleitet.
Auch wenn sich ein Vorwurf gegen Sie richtet, k?nnen Sie das Angebot der Anlaufstellen in Anspruch nehmen.
- externe Seite call_made belaestigt.ch
- externe Seite call_made Opferberatung Zürich
- externe Seite call_made Opferhilfe Schweiz
- externe Seite call_made Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft
- externe Seite call_made Frauenberatung sexuelle Gewalt
- externe Seite call_made Nightline
Konnte die Situation mit Unterstützung einer Anlaufstelle (siehe oben) nicht gel?st werden, k?nnen Sie als betroffene Person mit einer formellen, schriftlichen Beschwerde ein offizielles Kl?rungsverfahren einleiten. Ihre Anonymit?t gegenüber den involvierten Parteien wird dabei aufgehoben.
Hinweis: Bei hohem Schweregrad des Vorfalls ist eine direkte Meldung, d. h. ohne vorg?ngige Beratung, m?glich.
Von wem geht das unangemessene Verhalten aus? Je nach Bezug der mutmasslich verursachenden Person zur ETH Zürich unterscheidet sich das Vorgehen zum Erstatten einer Meldung.
- Studierende
Bei mutmasslichen Verst?ssen von Studierenden im Sinne von externe SeiteArt. 3 der Disziplinarverordnung der ETH Zürichcall_made, wenden Sie sich an die Beratungs-?? und Schlichtungsstelle Respekt. - Mitarbeitende
Wenn die mutmasslich verursachende Person bei der ETH Zürich angestellt ist, nimmt die Meldestelle Ihre Beschwerde entgegen. - Doktoratsleitende
Bei Konflikten in Zusammenhang mit der Betreuung von Doktorierenden erfolgt das Schlichtungsverfahren gem?ss externe SeiteDoktoratsverordnungcall_made.
Erstgespr?ch
Nach Eingang Ihrer Meldung prüft die zust?ndige Stelle deren Vollst?ndigkeit, die Einhaltung von Fristen sowie die Zust?ndigkeiten und welche Parteien involviert sind. Sie führt mit Ihnen als betroffene Person ein Erstgespr?ch.
Aufhebung Ihrer Anonymit?t
M?chten Sie die formelle Meldung weiterverfolgen, wird Ihre Anonymit?t gegenüber der mutmasslich verursachenden Person aufgehoben. Die Meldestelle h?rt daraufhin auch sie an. Die Vertraulichkeit gegenüber nicht involvierten Dritten wird gewahrt.
Allparteilichkeit und Fairness
Die zust?ndige Stelle initiiert und koordiniert das jeweils angemessene Kl?rungsverfahren. Dabei arbeitet sie nach den Prinzipien der Allparteilichkeit, Rechtsstaatlichkeit und Fairness. Auch in der formellen Phase wird die Einhaltung von beidseitig respektvollem Verhalten und Fair-??Play in der Kommunikation eingefordert.
E-?Learning zum Umgang mit sexueller Bel?stigung
Das E-?Learning zum Umgang mit sexueller Bel?stigung im Studien-???? und Arbeitsalltag richtet sich an alle ETH-????Angeh?rigen.