Standortunabhängiges Arbeiten im Wohnsitzland – für Grenzgänger:innen
Mitarbeitende der ETH Zürich mit Wohnsitz und Nationalit?t in einem EU- oder EFTA-Land sowie einem Ausweis G (Grenzg?ngerbewilligung), k?nnen im Rahmen bestimmter Vorgaben einen Teil ihrer Arbeitsleistung in ihrem Wohnsitzland erbringen.
Grunds?tze
Die ETH Zürich erm?glicht Mitarbeitenden mit externe Seite Ausweis G und EU/EFTA-Nationalit?t, ihre Arbeit in der Schweiz mit standortunabh?ngigem Arbeiten im Wohnsitzland (z.B. Homeoffice) zu kombinieren, um den Ausgleich von Arbeit und Privatleben zu f?rdern. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen gelten dabei folgende Bestimmungen:
- Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitsort befindet sich in der Schweiz.
- Für standortunabh?ngiges Arbeiten im Wohnsitzland ist die Bewilligung durch Ihre vorgesetzte Person erforderlich.
- Die im Wohnsitzland erbrachte Arbeitsleistung für die ETH Zürich betr?gt maximal 40 Prozent (bei einem Besch?ftigungsgrad von 100 Prozent).
Ausnahmen von den maximal 40 Prozent:
- Bei Wohnsitz Italien gelten maximal 25 Prozent.
- Bei Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein darf keine Arbeit aus dem Wohnsitzland erbracht werden, da ansonsten der ?Grenzg?ngerstatus? im steuerlichen Sinn entf?llt.
- Für alle Wohnsitzl?nder ist die Situation bezüglich Sozialversicherungsunterstellung bei Mehrfacht?tigkeiten zu prüfen und kann einen Einfluss auf die maximalen Prozents?tze haben.
Standortunabh?ngiges Arbeiten beruht auf Vertrauen und Eigenverantwortung. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter den Bestimmungen für die Schweiz.
Meldepflicht: Ihre Arbeitsorte
Aufgrund steuerlicher Vorgaben sind Grenzg?nger:innen mit Wohnsitzland Frankreich verpflichtet, die effektiven Orte der Erbringung Ihrer Arbeit zu melden. Verwenden Sie hierfür das zu senden. Es wird im Personaldossier abgelegt.
Wir empfehlen den Grenzg?nger:innen aus den übrigen grenznahen L?ndern (z.B. Deutschland, ?sterreich oder Italien) das Kalendarium ebenfalls zu führen, um die Einhaltung der oben aufgeführten maximalen Prozents?tze an standortunabh?ngiger Arbeit aus dem Wohnsitzland im Blick zu behalten.
Weitere Informationen
Die oben unter Grunds?tze genannten Prozents?tze zur Arbeit aus dem Wohnsitzland berücksichtigen die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Abkommen zwischen der Schweiz und den Wohnsitzl?ndern.
Bei Einhaltung dieser Prozents?tze sind Sie als Grenzg?nger:in weiterhin in der Schweiz sozialversichert.
Vorbehalten bleibt die Situation bezüglich Sozialversicherungsunterstellung bei Mehrfacht?tigkeiten. Eine solche liegt vor, wenn Sie zwei oder mehr Arbeitgebende haben und/oder regelm?ssig für einen Arbeitgebenden in mindestens zwei verschiedenen EU- oder EFTA-Staaten t?tig sind. Eine Mehrfacht?tigkeit muss vor Aufnahme der T?tigkeit Ihrem:Ihrer HR Sachbearbeiter:in zur Kl?rung der Sozialversicherungsunterstellung gemeldet werden. Bei Mehrfacht?tigkeiten übernimmt das Wohnsitzland die Koordination der Sozialversicherungen. In der Regel gelten nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Die zust?ndige Sozialversicherungsbeh?rde stellt eine A1-Bescheinigung aus und legt fest, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Als Mitarbeiter:in mit Ausweis G haben Sie die Pflicht, sich regelm?ssig über steuerrechtliche Bestimmungen zu informieren und sicherzustellen, dass Sie diese einhalten.
Es gibt EU-/EFTA-L?nder, für welche die ETH Zürich im Ausnahmefall eine ?berschreitung der erlaubten 40 Prozent Arbeit aus dem Wohnsitzland um zus?tzliche maximal 10 Prozent erm?glicht.
Dafür stellen Sie als Mitarbeiter:in einen schriftlichen Antrag mit Angabe des Prozentsatzes (maximal 50 Prozent) sowie einer Begründung an Ihre vorgesetzte Person. Ist diese mit dem Antrag einverstanden, leitet sie ihn an die zust?ndige HR Partner:in weiter, welche:r den Antrag ebenfalls best?tigt oder in begründeten F?llen ablehnt. Zusammen mit dem Entscheid legen sie den Antrag im Personaldossier ab. Der Antragsprozess kann per E-Mail erfolgen.
Hinweis:
- Mitarbeitenden mit Wohnsitz in Frankreich kann keine ?berschreitungen erm?glicht werden, da komplexere Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Frankreich gelten und sich bei einer ?berschreitung der 40 Prozent ihre steuerliche Situation ?ndert.
- Für Mitarbeitende mit Wohnsitz Italien gelten maximal 25 Prozent.
- Vom Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein darf keine Arbeit erbracht werden, da ansonsten der ?Grenzg?ngerstatus? im steuerlichen Sinn entf?llt.
Bei Gesch?ftsreisen oder Entsendungen gelten für Grenzg?nger:innen die gleichen Bestimmungen wie für in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende. Weitere Informationen finden Sie unter Arbeiten im internationalen Kontext.
Hinweis: Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Frankreich haben, dürfen Sie maximal 40 Prozent in Frankreich arbeiten. Diese 40 Prozent beinhalten sowohl standortunabh?ngiges Arbeiten wie auch Gesch?ftsreisen in Frankreich.